Betriebliche Altersversorgung

Der Anspruch auf Entgeltumwandlung –

bestimmen Sie, wo es lang geht

Was Arbeitnehmer verlangen können
Grundsätzlich handelt es sich bei betrieblicher Alters­versorgung (bAV) um eine freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers. Er ist damit nicht gezwungen, seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum Gehalt eine
Betriebsrente zu finanzieren.
Jedoch haben seit 2002 rentenversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer gegenüber Ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. In der Folge können sie verlangen, dass jährlich Gehalts­ anteile in Höhe von bis zu 4% der Beitragsbemes­sungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (3.216 € in 2019) zu Gunsten einer Betriebsrente um­ gewandelt werden. Die Arbeitnehmer können zudem
verlangen, dass der Arbeitgeber für sie eine Direktversicherung abschließt, falls der Arbeitgeber kein anderes Angebot macht.
Ab 01.01.2019 gilt außerdem die Stufe 2 des Betriebsrentenstärkungsgesetzes. Der Arbeitgeber ist nun per Gesetz verpflichtet dem Arbeitnehmer einen Arbeitgeberzuschuss zur bAV in Höhe von 15 Prozent des Umwandlungsbeitrags zu zahlen (die sogenannte 15%-Regelung). Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Für Altverträge, die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden, gilt diese Regelung erst ab 2022.
Was der Arbeitgeber vorgibt
Der Arbeitgeber wählt den Durchführungsweg aus. Hierbei kommen grundsätzlich alle Durchführungswege der bAV in Frage. Bietet der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruches über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds an, so ist die bAV dort durchzuführen. Die Durchführung über eine Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse ist nur im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern möglich.
Auch die Art der zugesagten Leistungen legt der Arbeitgeber im Rahmen der steuerlichen Möglich­keiten fest.
Vorgaben in Tarifverträgen beachten
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung steht unter Tarifvorbehalt. Hieraus folgt, dass eine Umwandlung von Tarifgehältern nur möglich ist, wenn dies der je­weilige Tarifvertrag zulässt. Zudem können Tarifverträge die Gestaltungsrechte der einzelnen tarifgebundenen Arbeitgeber einschränken, wenn die Tarifpartner z.B. einen bestimmten Durch­führungsweg oder auch einen speziellen Anbieter
vorschreiben.
Seit Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) können Tarifpartner auch reine Beitragszusa­gen vereinbaren, die nur über spezialisierte Versor­gungseinrichtungen durchgeführt werden können. In jedem Fall sollte geklärt werden, ob eine Tarifbindung vorliegt und welche Regelungen ein Tarifvertrag vorsieht.
Hohe staatliche Anreize
Wie nebenstehendes Beispiel zeigt, ist die Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer überaus interessant, weil die Beiträge zur Verbesserung der eigenen Vor­sorge in hohem Maße durch Steuer­ und Sozialversi­cherungsersparnisse staatlich gefördert werden.
Arbeitgeberzuschuss hilft zusätzlich
Auf die Umwandlung sparen die Arbeitgeber die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.
• Viele Unternehmen geben diese Vorteile bereits in Form eines Beitragszuschusses an die Arbeitnehmer weiter.
• Für ab 2019 erteilte Neuzusagen wird ein Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% zur Pflicht, soweit ein anzuwendender Tarifvertrag nichts anderes regelt.
• Für vor 2019 erteilte Zusagen beginnt diese Zu­schusspflicht ab 2022.

Wenn sich Wege trennen

- Abfindungen optimieren mit der bAV

Mitarbeiter, die gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, unterliegen häufig einer hohen Steuerlast. Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz den steuerlichen Rahmen zur Investition von Abfindungszahlungen zu Gunsten einer Betriebsrente deutlich verbessert.

Betriebsrente statt Abfindung

Mit der Neufassung des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können Abfindungszahlungen im höheren Um­fang als bisher steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.

Pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit eines Arbeitnehmers können Beiträge bis zu 4% der Bei­tragsbemessungsgrenze (West) der Gesetzlichen Rentenversicherung hierfür aufgewendet werden. Der mögliche Gesamtbetrag ist allerdings auf 10 Jah­re begrenzt.

Damit können in 2019 auf der Grundlage der in diesem Jahr geltenden Beitragsbemessungs­grenze insgesamt 32.160 € steuerfrei z.B. in eine Direktversicherung eingezahlt werden.

Mehr Rente statt mehr Gehalt –

ein System mit zwei Gewinnern

Gehaltserhöhungen sind ein konventionelles Mittel, um gute Leistungen zu honorieren. Leider ist der Wirkungsgrad betriebswirtschaftlich betrachtet nicht besonders überzeugend. Leider kommt bei den Arbeitnehmern häufig nur ein geringer Teil des vom Arbeitgeber geleisteten Mehraufwandes an. Eine alternativ zugesagte Betriebsrente kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorteile bieten.

Die Alternative: Motivation, die ankommt – mehr Rente statt mehr »Brutto«

Investieren Sie als Arbeitgeber die geplante Gehalts­erhöhung stattdessen in die betriebliche Altersversorgung, dann kommt jeder Euro Ihren Arbeitnehmern zugute. Investieren Sie zudem auch einen Teil der
eingesparten Lohnnebenkosten in die Betriebsrente, dann wird diese Alternative für Ihre Arbeitnehmer noch attraktiver.

Nebenbei kann Ihr Unternehmen Lohnnebenkosten sparen und reduziert die Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen

Klug kombiniert –

»der Maßanzug« für jedes Unternehmen

Häufig ist es sinnvoll, unterschiedliche Durchführungswege der bAV zu einem Versorgungssystem zu kombinieren. So können z.B. die individuellen Anforderungen des Unternehmens mit den steuerlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden.

Betriebliche Grundversorgung

Der Entgeltumwandlungsanspruch wird i. d. R. völlig unkompliziert über eine Direktversicherung realisiert. Bis zu jährlich 4% der BBG in der GRV können hier steuer­ und sozialversicherungsfrei umgewandelt
werden.

Erweiterte betriebliche Grundversorgung

Darüber hinaus können bei einer Direktversicherung weitere Beiträge in Höhe von jährlich bis zu 4% der BBG in der GRV steuer ­ aber nicht sozialversicherungs­frei eingezahlt werden. Allerdings vermindert sich dieses Volumen um evtl. nach § 40b EStG gezahlte pauschalbesteuerte Beiträge. Dieses Zusatzvolumen kann z.B. für höhere Entgeltum­wandlungen und arbeitgeberfinanzierte Beitragszu­schüsse genutzt werden. Denkbar ist auch eine vom Arbeitgeber finanzierte Absicherung der Arbeitskraft.

Betriebliche Zusatzabsicherung

Für Mitarbeiter mit hohem Vorsorgebedarf (z. B. im Unternehmen arbeitende Führungskräfte) reicht das steuerliche Beitragsvolumen in den versicherungsförmigen Durchführungs­wegen häufig nicht aus. Es bietet sich an, Ver­sorgungszusagen für diese Personengruppe über eine rückgedeckte Unterstützungskasse zu organisieren. Auch für die Ver­sorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern bietet dieser Weg interessante Vorteile