Betriebliche Altersversorgung
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Erfolgsfaktor
betriebliche AltersversorgungKlug kombiniert – »der Maßanzug« für jedes Unternehmen
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung –
bestimmen Sie, wo es lang geht
Wenn sich Wege trennen
- Abfindungen optimieren mit der bAV
Mitarbeiter, die gegen Zahlung einer Abfindung vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheiden, unterliegen häufig einer hohen Steuerlast. Der Gesetzgeber hat mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz den steuerlichen Rahmen zur Investition von Abfindungszahlungen zu Gunsten einer Betriebsrente deutlich verbessert.
Betriebsrente statt Abfindung
Mit der Neufassung des § 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz können Abfindungszahlungen im höheren Umfang als bisher steuerfrei in eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eingezahlt werden.
Pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit eines Arbeitnehmers können Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) der Gesetzlichen Rentenversicherung hierfür aufgewendet werden. Der mögliche Gesamtbetrag ist allerdings auf 10 Jahre begrenzt.
Damit können in 2019 auf der Grundlage der in diesem Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze insgesamt 32.160 € steuerfrei z.B. in eine Direktversicherung eingezahlt werden.
Mehr Rente statt mehr Gehalt –
ein System mit zwei Gewinnern
Gehaltserhöhungen sind ein konventionelles Mittel, um gute Leistungen zu honorieren. Leider ist der Wirkungsgrad betriebswirtschaftlich betrachtet nicht besonders überzeugend. Leider kommt bei den Arbeitnehmern häufig nur ein geringer Teil des vom Arbeitgeber geleisteten Mehraufwandes an. Eine alternativ zugesagte Betriebsrente kann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vorteile bieten.
Die Alternative: Motivation, die ankommt – mehr Rente statt mehr »Brutto«
Investieren Sie als Arbeitgeber die geplante Gehaltserhöhung stattdessen in die betriebliche Altersversorgung, dann kommt jeder Euro Ihren Arbeitnehmern zugute. Investieren Sie zudem auch einen Teil der
eingesparten Lohnnebenkosten in die Betriebsrente, dann wird diese Alternative für Ihre Arbeitnehmer noch attraktiver.
Nebenbei kann Ihr Unternehmen Lohnnebenkosten sparen und reduziert die Bemessungsgrundlage für künftige Gehaltserhöhungen
Klug kombiniert –
»der Maßanzug« für jedes Unternehmen
Häufig ist es sinnvoll, unterschiedliche Durchführungswege der bAV zu einem Versorgungssystem zu kombinieren. So können z.B. die individuellen Anforderungen des Unternehmens mit den steuerlichen Vorgaben in Einklang gebracht werden.
Betriebliche Grundversorgung
Der Entgeltumwandlungsanspruch wird i. d. R. völlig unkompliziert über eine Direktversicherung realisiert. Bis zu jährlich 4% der BBG in der GRV können hier steuer und sozialversicherungsfrei umgewandelt
werden.
Erweiterte betriebliche Grundversorgung
Darüber hinaus können bei einer Direktversicherung weitere Beiträge in Höhe von jährlich bis zu 4% der BBG in der GRV steuer aber nicht sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Allerdings vermindert sich dieses Volumen um evtl. nach § 40b EStG gezahlte pauschalbesteuerte Beiträge. Dieses Zusatzvolumen kann z.B. für höhere Entgeltumwandlungen und arbeitgeberfinanzierte Beitragszuschüsse genutzt werden. Denkbar ist auch eine vom Arbeitgeber finanzierte Absicherung der Arbeitskraft.
Betriebliche Zusatzabsicherung
Für Mitarbeiter mit hohem Vorsorgebedarf (z. B. im Unternehmen arbeitende Führungskräfte) reicht das steuerliche Beitragsvolumen in den versicherungsförmigen Durchführungswegen häufig nicht aus. Es bietet sich an, Versorgungszusagen für diese Personengruppe über eine rückgedeckte Unterstützungskasse zu organisieren. Auch für die Versorgung von Gesellschafter-Geschäftsführern bietet dieser Weg interessante Vorteile